Präambel

Die Qwento IT GmbH mit Sitz in Hannover bietet ein cloudbasiertes Kassensystem an. Dieser Vertrag bildet neben der anderweitig vorgehaltenen Leistungsbeschreibung der verschiedenen Produkte und Serviceleistungen die Grundlage der künftigen Zusammenarbeit zwischen dem Kunden und der Qwento IT GmbH.

1. Beschränkung auf Unternehmer

Das komplette Angebot richtet sich ausschließlich an Gastronomen, sonstige Verwender von Kassensystemen und ihre Lieferanten, die in ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit und nicht zu privaten Zwecken handeln. Um die Nutzung in diesem Sinne durch unsere Kunden sicherzustellen, überprüfen wir die Unternehmereigenschaft im Rahmen der Bestellabwicklung. Der Vertragsschluss erfolgt vorbehaltlich dessen, dass diese Prüfung positiv ausfällt.

2. Vertragsgegenstand

(1)

Dem Kunden wird aufgrund dieses Vertrags das entgeltliche Recht zur zeitlich befristeten Benutzung des cloudbasierten Kassensystems „Qwento“ eingeräumt.

(2)

Voraussetzung der Nutzung des Kassensystems ist die Installation der Clientanwendung „Qwento“ über den Appstore des Anbieters Apple auf einem Endgerät, auf dem das Betriebssystem „iOS“ des gleichen Anbieters läuft. Wegen der auf diese Software bezogenen Einräumung einfacher und kostenloser Nutzungsrechte wird auf den dort abrufbar gehaltenen Lizenzvertrag verwiesen. Die Mindestsystemanforderungen sind der oben genannten Leistungsbeschreibung zu entnehmen.

(3)

Das Kassensystem „Qwento“ unterstützt die Erfassung von Buchungsvorgängen unter Verwendung von bis zu neun – nach individueller Vereinbarung auch mehr – Endgeräten, auf denen die Clientsoftware „Qwento“ installiert ist, wobei die Gesamtheit der Endgeräte zwischen den Parteien als „Schwarm“ bezeichnet wird. Dieser Vertrag regelt sowohl das Recht zur Benutzung des Kassensystems mit einem einzigen als auch mit mehreren Endgeräten in einem Schwarm einheitlich.

(4)

Das Kassensystem „Qwento“ erfordert grundsätzlich keine bestehende Internetverbindung, empfohlen wird aber ein aktives WLAN-Netzwerk über einen Router.

(5)

Das Kassensystem unterliegt einer fortlaufenden Verbesserung und Erweiterung – hierzu im Einzelnen unter Ziffer 4. Es wird daher empfohlen, die Vertragsbedingungen einschließlich der aktuellen Leistungsbeschreibung bei Vertragsschluss zu speichern oder auszudrucken.

3. Produktversionen

Der Kunde kann zwischen verschiedenen – im Rahmen der unter Ziffer 2 genannten Leistungsbeschreibung näher beschriebenen – Produktversionen wählen. Insoweit gilt:

a) Kostenpflichtige Versionen

(1) Gerätelizenz

Dem Kunden wird unter der Bezeichnung „Gerätelizenz“ das entgeltliche Recht zur vollumfänglichen Benutzung des unter Ziffer 2 beschriebenen Vertragsgegenstands für jeweils ein Endgerät pro Gerätelizenz eingeräumt, und zwar nach Wahl des Kunden für die Dauer eines Monats, eines Jahres, von zwei Jahren oder von zehn Jahren (letztere als „Lifetime“ bezeichnet, ausgehend von einer üblichen Nutzungsdauer eines Kassensystems von nicht mehr als zehn Jahren bei einem Abschreibungszeitraum von drei Jahren). Der Erwerb einer Gerätelizenz ist nur in Verbindung mit einer Servicepauschale möglich, die mindestens die Laufzeit der Gerätelizenz vorweisen muss.

(2) Servicepauschale

Dem Kunden wird unter der Bezeichnung „Servicepauschale“ die Möglichkeit zur kontinuierlichen Speicherung finanzrechtlicher
Kassendaten gewährt. Daneben wird dem Kunden Support im Sinne von Ziffer 6 und gemäß Leistungsbeschreibung zur Verfügung gestellt. Die Servicepauschale kann nach Wahl des Kunden für die Dauer eines Monats, eines Jahres, von zwei Jahren oder von zehn Jahren (letztere als „Lifetime“ bezeichnet, ausgehend von einer üblichen Nutzungsdauer eines Kassensystems von nicht mehr als zehn Jahren bei einem Abschreibungszeitraum von drei Jahren) erworben werden. Sie ist nicht von dem Erwerb einer Gerätelizenz abhängig.

(3)

Der Kunde muss zur Gewährleistung der Konformität des Verfahrens mit den Grundsätzen zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff (GoBD) sicherstellen, dass alle von ihm betriebenen Geräte mittels der darauf installierten Client-Software „Qwento“ zwecks Abgleich der verwalteten Daten binnen der ersten Woche nach Abschluss dieses Vertrags über das Internet verbunden werden.

b) Kostenfreie Version

(1)

Bei der kostenfreien Produktversion wird die unentgeltliche Nutzungsmöglichkeit des unter Ziffer 2 beschriebenen Vertragsgegenstands eingeräumt, die gegenüber den kostenpflichtigen Versionen im Leistungsumfang reduziert ist. Wegen der Einzelheiten wird auf die gesondert vorgehaltene Leistungsbeschreibung Bezug genommen. Die Nutzung mehrerer Geräte im Schwarm sowie die Gewährleistung der unter Ziffer 6 dieses Vertrags genannten Supportleistungen sind ausdrücklich nicht vom Leistungsumfang der kostenfreien Version umfasst. Die Qwento IT GmbH behält sich vor – unter angemessener Berücksichtigung der Kundeninteressen – diese Nutzungsmöglichkeit jederzeit und ohne Angabe eines konkreten Grundes zu erweitern, zu verringern, einzustellen, oder entgeltlich anzubieten. Eine Einstellung wird die Qwento IT GmbH, soweit möglich und zumutbar, dem Kunden mit angemessener Frist per E-Mail ankündigen.

(2)

Die Nutzung dieses Angebots setzt die Anmeldung und Installation des Kunden der Client-Software „Qwento“ über den Appstore des Anbieters Apple nebst Abschluss der darauf bezogenen Nutzungsrechtsvereinbarung mit der Qwento IT GmbH voraus.

(3)

Der Kunde kann jederzeit per E-Mail an support@qwento.de oder

telefonisch unter 0511/ 47416130 kostenpflichtig das Recht zur Nutzung der vollumfänglichen Produktversionen erwerben.

4. Weiterentwicklung

(1)

Um Anforderungen und Änderungswünschen der Kunden Rechnung zu tragen, ist die in der Leistungsbeschreibung hervorgehobene fortlaufende Weiterentwicklung der Produkte und Serviceleistungen Vertragsbestandteil, was denknotwendig eine stets mögliche Änderung der Bedienung der Lösung oder Änderungen der Serviceleistungen beinhaltet. Der Hersteller wird den Kunden per E- Mail oder telefonisch von Änderungen in Kenntnis setzen.

(2)

Bedingt die Weiterentwicklung eine Einschränkung oder – in sehr seltenen Ausnahmefällen – die Aufgabe einer bestehenden Funktionalität, wird die Qwento IT GmbH den Kunden mit angemessener Frist vor der Umstellung von der geplanten Änderung in Kenntnis setzen.

5. Datensicherheit a) Allgemeines

(1)

Zur Gewährleistung der Konformität mit den Grundsätzen zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff (GoBD) wird bei bestehender Internetverbindung serverseitig ein fortlaufendes Backup mitgeführt; was sowohl die umsatzrelevanten Daten (Bewegungsdaten) als auch die nicht umsatzrelevanten Daten (Stammdaten) umfasst.

(2)

Der Kunde ist verpflichtet, Z-Berichte täglich auszudrucken und zuverlässig zu archivieren.

b) Besonderheiten im Offline Modus

Besteht keine Internetverbindung schaltet die Clientsoftware in einen sogenannten Offline Modus, bei dem Daten zwar gesammelt, aber (der Natur der Sache folgend) nicht serverseitig mitgeführt werden. Bei einer solchen Nutzung ist seitens des Kunden unter allen

Umständen sicherzustellen, dass die Client-Software „Qwento“ auf dem Endgerät gestartet und mindestens dreimal pro Woche mit dem Internet synchronisiert wird, um eine ordnungsgemäße Datenhaltung sicherzustellen.

6. Support

(1)

Die Qwento IT GmbH bietet gemäß der Leistungsbeschreibung verschiedene Serviceleistungen an, die je nach Lizenztyp von der Vergütung umfasst sind oder zusätzlich gegen Zahlung eines Entgelts in Anspruch genommen werden können. Die dauerhafte Betreuung richtet sich nach Maßgabe nachstehender Bedingungen.

(2)

In Bezug auf den dauerhaften Support gelten folgende Definitionen:

„Support-Kontaktperson“ bezeichnet bis zu drei namentlich von dem Kunden zu benennende Mitarbeiter, die ausschließlich befugt sind, Vorfälle an die Qwento IT GmbH zu melden. „Vorfall“ bezeichnet eine Fehlfunktion der in Ziffer 2 dieses Vertragsbeschriebenen Anwendung „Qwento“;
„Reaktionszeiten“ bezeichnet den Zeitraum zwischen dem Eingang der Mitteilung eines Vorfalls bei der Qwento IT GmbH und der ersten Reaktion gegenüber dem Kunden durch Rückruf, E-Mail, aber auch Beginn der Arbeiten zur Beseitigung der Störung;
„Geschäftszeiten“ bezeichnet die verkehrsüblichen Geschäftszeiten, wovon im Mindestmaß Kernzeiten von 09:00 Uhr bis 18:00 Uhr von Montag bis Freitag umfasst sind; im Land Niedersachsen bestehende gesetzliche Feiertage sind ausgenommen.
„Arbeitstage“ bezeichnet die Tage Montag bis Freitag; im Land Niedersachsen bestehende gesetzliche Feiertage sind ausgenommen.

(3)
Vorfälle werden wie nachstehend kategorisiert:

Vorfall der Kategorie 1: bedeutet, dass die in Ziffer 2 beschriebene Software im Echtbetrieb zum Stillstand gekommen ist und als Ergebnis einer schwerwiegenden Funktionsstörung nicht in der Lage ist, Daten zu verarbeiten;
Vorfall der Kategorie 2: bezeichnet ein Problem der Software, das eine schwerwiegende Unterbrechung wesentlicher
Funktionen zur Folge hat und nicht vorübergehend, etwa durch eine Umgehung (Workaround) beseitigt werden kann;

Vorfall der Kategorie 3: bezeichnet ein für die Grundfunktion der Software nicht kritisches Problem, bei dem der Kunde in der Lage ist, sich nach wie vor an dem System anzumelden und/ oder eine Umgehung (Workaround) möglich ist;
Vorfall der Kategorie 4: bezeichnet Anfragen zur Bedienung der Software.

(4)

Die Qwento IT GmbH erbringt Support-Dienstleistungen während der Geschäftszeiten mit folgenden Reaktionszeiten, beginnend mit der Aufnahme der Supportanfrage:

• Supportanfrage der Kategorie 1: höchstens zwei Stunden;
• Supportanfrage der Kategorie 2: höchstens vier Stunden;
• Supportanfrage der Kategorie 3: höchstens zehn Stunden;
• Supportanfrage der Kategorie 4: bis zum Ablauf des nächsten Arbeitstags.

(5)

Die Qwento IT GmbH erbringt Support-Dienstleistungen außerhalb der Geschäftszeiten mit folgenden Reaktionszeiten, wobei telefonische Anfragen vorrangig behandelt werden:

• Supportanfrage der Kategorie 1: höchstens sechs Stunden;
• Supportanfrage der Kategorie 2: höchstens zehn Stunden;
• Supportanfrage der Kategorien 3 und 4: bis zum Ablauf des nächsten Arbeitstags.

(6)

Die Reaktion kann in einer Nachricht des technischen Personals, aber auch in der Beseitigung der Störung liegen. Die Meldung hat ausschließlich durch eine Support-Kontaktperson an die Telefonnummer 0511/ 47416130 oder an die E-Mail-Adresse support@qwento.de zu erfolgen.

7. Besondere Regelungen beim Kauf von Hardware

Beim Kauf von Hardware gelten die nachfolgenden Bestimmungen:

(1)

Die Ware verbleibt bis zur vollständigen Kaufpreiszahlung im Eigentum der Qwento IT GmbH. Betreibt ein Dritter die Zwangsvollstreckung in die Ware, ist der Kunde verpflichtet, die Qwento IT GmbH hiervon unverzüglich in Kenntnis zu setzen und alle Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die für eine Intervention erforderlich sind.

(2)

Gewährleistungsansprüche des Kunden hinsichtlich der gekauften Hardware verjähren innerhalb eines Jahres nach Ablieferung der Kaufsache. Hiervon unberührt bleibt die Verjährung von Rückgriffsansprüchen im Sinne der §478, §479 BGB. Wird gebrauchte Hardware verkauft, ist die Gewährleistung ausgeschlossen.

(3)

Die vorstehenden Beschränkungen gelten nicht für Ansprüche auf Schadens- oder Aufwendungsersatz, die auf grober Fahrlässigkeit, Vorsatz oder der Verletzung von Vertragspflichten, deren ordnungsgemäße Erfüllung die Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglichen und auf deren Erfüllung der Kunde regelmäßig vertrauen darf (im Folgenden: „Kardinalpflichten“) beruhen. Sie gelten auch nicht, soweit Schadens- oder Aufwendungsersatzansprüche wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder Ansprüche auf Grundlage des Produkthaftungsgesetzes betroffen sind. Soweit fahrlässig eine Kardinalpflicht verletzt wird, ist die Haftung der Qwento IT GmbH in Höhe nach auf solche Schäden und Aufwendungen beschränkt, die in typischer Weise mit dem Vertrag verbunden und vorhersehbar sind.

8. Vertragsdauer und -beendigung

a) Kostenpflichtige Versionen

(1)

Der Vertrag wird für die Dauer von einem Monat bei einem Erwerb einer Monatslizenz, für die Dauer von einem Jahr bei einem Erwerb einer Jahreslizenz, für die Dauer von zwei Jahren bei einem Erwerb einer Zwei-Jahres-Lizenz oder für die Dauer von zehn Jahren bei dem Erwerb einer “Lifetime-Lizenz“ geschlossen und ist mit Einhaltung einer Kündigungsfrist drei Monaten zum Ende des vertraglichen Nutzungszeitraums kündbar.

(2)

Wird der Vertrag nicht gekündigt, verlängert er sich automatisch jeweils um den vereinbarten Nutzungszeitraum, wenn er nicht mit einer Frist von drei Monaten vor Ablauf der initialen Vertragsdauer gekündigt wird. Dies gilt nicht bei einem Vertrag über eine “Lifetime-Lizenz“, der sich nach Ablauf des Nutzungszeitraums jeweils um einen Monat verlängert. Der Nutzungszeitraum bestimmt sich nach dem Tag des Vertragsschlusses. Er endet im Fall der Monatslizenz mit dem Tag des Folgemonats, der nach seiner Zahl dem Tag des Vertragsschlusses entspricht. Fällt der Vertragsschluss auf den letzten Tag eines Monats, endet der Nutzungszeitraum auch dann mit Ablauf des letzten Tages des Folgemonats, wenn die Zahl des Tages kleiner als die des Vormonats ist. Er endet im Fall der Jahreslizenz mit dem Tag des Vertragsschlusses im Folgejahr, im Fall der Zwei-Jahres-Lizenz mit dem Tag des Vertragsschlusses nach zwei Jahren und im Fall der Lifetime-Lizenz mit dem Tag des Vertragsschlusses nach zehn Jahren.

(3)

Für alle Kunden, deren Vertrag vor dem 01.02.2018 geschlossen wurde, gilt: Wird der Vertrag nicht vor Ablauf des zweiten Monats, der auf die initiale Vertragslaufzeit folgt, gekündigt, verlängert er sich automatisch jeweils um den ursprünglich vereinbarten Nutzungszeitraum. Im Übrigen verbleibt es bei den Regelungen in § 8 a) (2).

(4)

Die Kündigung bedarf der Schriftform.

b) Kostenfreie Version

Der Vertrag über die Inanspruchnahme der kostenfreien Version wird für die Dauer von einem Monat geschlossen und ist ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Ende des vertraglichen Nutzungszeitraums kündbar. Im Übrigen gilt Ziffer 8. a) entsprechend.

9. Vergütung; Zahlungsbedingungen

(1)

Die Höhe der Vergütung bestimmt sich nach dem schriftlichen individuellen Angebot von der Qwento IT GmbH, das jederzeit per E- Mail an support@qwento.de oder telefonisch unter 0511/ 47416130 angefordert werden kann. Die Preisangaben bezeichnen dabei die Nettopreise und verstehen sich zuzüglich Umsatzsteuer.

(2)

Die Vergütung ist mit Vertragsschluss und sodann mit Beginn jedes neuen Nutzungszeitraums zu zahlen. Erwirbt der Kunde weitere Lizenzen während der Laufzeit dieses Angebots, behält sich die Qwento IT GmbH das Recht vor, den Rechnungszyklus anzupassen und die Vergütung für die weiteren Lizenzen gleichzeitig mit der anfänglichen Lizenz in Rechnung zu stellen. Der geschuldete Betrag wird entweder nach Maßgabe einer gesonderten Einzugsermächtigung von einem Konto des Kunden nach Abschluss des jeweiligen Vertrages abgebucht oder er ist zum vorgenannten Zeitpunkt vom Kunden auf das im Angebot angegebene Konto von der Qwento IT GmbH zu überweisen. Der Kunde erhält eine elektronische Rechnung über den vorgenannten Betrag.

(3)

Im Falle einer ausbleibenden Zahlung oder Nichteinhaltung des Vertrages behält sich die Qwento IT GmbH das Recht vor, die Leistung vorübergehend auszusetzen, bis die Zahlung oder der Vertrag vollständig erfolgt beziehungsweise erfüllt ist. Der Kunde kann mit eigenen Forderungen nur aufrechnen, die unbestritten, von der Qwento IT GmbH anerkannt oder rechtskräftig festgestellt sind. Diese Einschränkungen gelten nicht, soweit die Forderung dem gleichen Vertragsverhältnis wie die Forderung von der Qwento IT GmbH entstammt, gegen die aufgerechnet werden soll.

10. Haftung

(1)

Die Haftung von der Qwento IT GmbH für Schäden aufgrund einfacher Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen, soweit nicht die Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz betroffen ist. Die Haftung auch für einfache Fahrlässigkeit bleibt bei der Verletzung von Kardinalpflichten, also Pflichten, deren Erfüllung die Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf, unberührt; allerdings ist die Haftung in diesem Fall auf den Ersatz der Schäden beschränkt, die in typischer Weise mit dem Vertrag verbunden und vorhersehbar sind.

(2)

Gleiches gilt für Pflichtverletzungen von Erfüllungsgehilfen von der Qwento IT GmbH.

11. Änderungsvorbehalt

(1)

Für den Fall, dass sich nach Vertragsschluss wesentliche technische, wirtschaftliche oder rechtliche Rahmenbedingungen ändern, behält sich die Qwento IT GmbH das Recht vor, den Inhalt dieses Vertrags – mit Ausnahme der Hauptleistungspflichten – anzupassen, soweit dies dem Kunden zumutbar ist.

(2)

Den geänderten Vertrag wird die Qwento IT GmbH dem Kunden per E-Mail bekannt geben. Gleichzeitig wird der Kunde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die jeweilige Änderung Gegenstand des zwischen den Vertragsparteien bestehenden Vertrags wird, wenn der Kunde dieser Änderung nicht innerhalb einer Frist von vier Wochen ab Bekanntgabe der Änderung per E-Mail an support@qwento.de oder schriftlich widerspricht.

(3)

Widerspricht der Kunde den Änderungen form- und fristgerecht, bleibt der Vertrag unverändert bestehen. Die Qwento IT GmbH hat dann das Recht den Vertrag mit einer Frist von vier Wochen zu kündigen, sofern der Qwento IT GmbH das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zumutbar ist.

12. Schlussbestimmungen

(1)

Änderungen dieses Vertrags bedürfen der Schriftform; mündliche Nebenabreden bestehen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht. Es gelten ausschließlich die Bedingungen dieses Vertrags; abweichende AGB des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil, und zwar auch dann nicht, wenn die Qwento IT GmbH ihnen nicht ausdrücklich widerspricht.

(2)

Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist Hannover Gerichtsstand.

(3)

Dieser Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Internationales Privatrecht und das Übereinkommen der Vereinten Nationen über den Internationalen Warenkauf (CISG) wird ausdrücklich ausgeschlossen.